Amtlich beglaubigter Handelsregisterauszug: Wann er nötig ist und wie Sie ihn bekommen
Ein amtlich beglaubigter Handelsregisterauszug ist ein Ausdruck aus dem Handelsregister, dessen Übereinstimmung mit dem Registerinhalt das Registergericht bestätigt (§ 9 HGB, § 30a HRV). Er ist gebührenpflichtig und nur nötig, wenn der Empfänger die Beglaubigung ausdrücklich verlangt — etwa mancher Notar oder ausländische Behörden. Für die meisten Zwecke genügt der einfache Auszug.

Wann brauchen Sie die Beglaubigung wirklich?
Ehrliche Antwort: seltener, als viele denken. Verlangt wird der beglaubigte Ausdruck typischerweise von
- Notaren — je nach Vorgang, etwa bei Grundstücksgeschäften oder wenn die Vertretungsbefugnis urkundlich nachzuweisen ist,
- ausländischen Behörden und Banken — häufig zusammen mit einer Apostille (dazu unten),
- Gerichten und Registern, wenn ein förmlicher Nachweis gefordert ist.
Für Kontoeröffnung im Inland, Geschäftspartner-Prüfung oder Ausschreibungen reicht in aller Regel der einfache Auszug — fragen Sie im Zweifel beim Empfänger nach, bevor Sie Gebühren auslösen.
Was kostet der beglaubigte Ausdruck und wie lange dauert es?
Wie beantragen Sie den beglaubigten Ausdruck?
- Zuständigkeit klären: Zuständig ist das Registergericht, bei dem die Firma eingetragen ist — es steht auf jedem Auszug direkt neben der Registernummer (z. B. "Amtsgericht Hamburg, HRB 12345").
- Antrag stellen: formlos schriftlich, bei vielen Gerichten auch persönlich; anzugeben sind Firma, Registernummer und die gewünschte Ausdruck-Art.
- Gebühr zahlen und warten: Das Gericht stellt den beglaubigten Ausdruck aus und versendet ihn — je nach Gericht innerhalb weniger Arbeitstage.
Oder Sie geben es ab: Wir übernehmen den Antrag beim zuständigen Registergericht und liefern Ihnen das Ergebnis — inklusive vorheriger Prüfung, ob die Beglaubigung für Ihren Zweck überhaupt nötig ist. Empfänger in der Schweiz erhalten das Original besonders schnell: per A-Post über unseren grenznahen Versandpartner.
Beglaubigung, Apostille — oder beides?
Fürs Ausland reicht die Beglaubigung oft nicht: Viele Staaten verlangen zusätzlich eine Apostille, die die Echtheit der deutschen Urkunde international bestätigt — sie wird immer auf den amtlich beglaubigten Ausdruck gesetzt, nie auf den einfachen PDF-Abruf. Ob Ihr Zielland eine Apostille verlangt, klären Sie am besten vorab direkt beim Empfänger — verbindlich ist immer dessen Anforderung. Was Schweizer Empfänger konkret akzeptieren, erklärt der Ratgeber Deutschen Auszug in der Schweiz verwenden; die Grundlagen zu den Auszugsarten stehen im Ratgeber AD, CD, HD & SI erklärt.
Häufige Fragen zum beglaubigten Handelsregisterauszug
Was kostet ein amtlich beglaubigter Handelsregisterauszug?
Das Registergericht erhebt für den amtlich beglaubigten Ausdruck eine Gebühr — beim Amtsgericht Hamburg 20 € in Papierform und 10 € in elektronischer Form (Stand 07/2026). Dazu kommt bei Dienstleistern wie Registerpilot der Servicepreis für Antrag und Abwicklung.
Ist ein selbst ausgedruckter Handelsregisterauszug amtlich beglaubigt?
Nein. Der PDF-Abruf von handelsregister.de ist ein einfacher Ausdruck ohne Beglaubigungsvermerk. Amtlich beglaubigt ist nur der Ausdruck, den das Registergericht mit Beglaubigung ausstellt — er gilt als öffentliche Urkunde.
Wie lange dauert ein beglaubigter Handelsregisterauszug?
Registergerichte bearbeiten Anträge auf beglaubigte Ausdrucke meist innerhalb weniger Arbeitstage — das Amtsgericht Hamburg nennt ca. 2–3 Arbeitstage plus Versand (Stand 07/2026). Der einfache, unbeglaubigte Auszug ist dagegen sofort online abrufbar.
Gibt es den beglaubigten Handelsregisterauszug auch elektronisch?
Ja. Neben dem beglaubigten Ausdruck in Papierform (20 €) sieht das Kostenverzeichnis zum GNotKG auch die elektronisch beglaubigte Datei vor (10 €, Nr. 17003). Ob der Empfänger die elektronische Form akzeptiert, sollte vorab geklärt werden — manche Stellen bestehen auf Papier.
Reicht der einfache Handelsregisterauszug für die Bank?
Für Banken in Deutschland in aller Regel ja — verlangt wird üblicherweise der aktuelle Ausdruck (AD), ohne Beglaubigung. Eine Beglaubigung ist nur nötig, wenn sie ausdrücklich gefordert wird.
Welches Gericht stellt den beglaubigten Handelsregisterauszug aus?
Zuständig ist das Registergericht, bei dem die Firma eingetragen ist. Es steht auf jedem Auszug direkt neben der Registernummer — etwa "Amtsgericht Hamburg, HRB 12345". Ein anderes Gericht kann die Beglaubigung nicht ausstellen.
Brauche ich für die Schweiz einen beglaubigten Auszug mit Apostille?
Das entscheidet der Schweizer Empfänger. Wird eine Beglaubigung verlangt, kommt sie vom Registergericht; ob zusätzlich eine Apostille nötig ist, sollte vorab direkt beim Empfänger geklärt werden — verbindlich ist immer dessen Anforderung. Registerpilot prüft das vor der Beschaffung mit.
Wie wird der beglaubigte Ausdruck zugestellt?
Der amtlich beglaubigte Ausdruck in Papierform ist ein Original und kommt per Post. Bei Registerpilot ist der Standardversand im Preis von 39,90 € enthalten; für Empfänger in der Schweiz gibt es gegen Aufpreis einen Express-Versand mit Aufgabe direkt bei der Schweizerischen Post.
Kann ich den beglaubigten Ausdruck mehrfach verwenden?
Grundsätzlich ja — er bleibt eine öffentliche Urkunde. In der Praxis begrenzen viele Empfänger aber das zulässige Alter (verbreitet rund drei Monate) und manche behalten das Original ein. Wer mehrere Stellen bedienen muss, bestellt darum meist gleich mehrere Ausfertigungen.
Beglaubigten Auszug besorgen lassen?
Wir prüfen zuerst, ob die Beglaubigung für Ihren Zweck nötig ist — und übernehmen dann Antrag, Gebühr und Zustellung.
Ablauf: Firma nennen → wir besorgen und prüfen → PDF per E-Mail.
Quellen
- § 9 HGB — Einsichtnahme in das Handelsregister — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 10.07.2026
- § 30a HRV — Ausdrucke — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 10.07.2026
- Amtsgericht Hamburg (Registergericht): Amtlich beglaubigten Ausdruck beantragen — Gebühren und Bearbeitungszeit — abgerufen am 11.07.2026
- Kostenverzeichnis zum GNotKG (Anlage 1), Nrn. 17000–17003 — Gebühren für Ausdrucke und beglaubigte Dateien — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 11.07.2026