GbR oder eGbR: Wann ist die Eintragung Pflicht?
Eine GbR muss grundsätzlich nicht ins Gesellschaftsregister — die Eintragung ist seit deren Einführung am 1. Januar 2024 freiwillig (§ 707 Abs. 1 BGB). Faktisch zur Pflicht wird sie bei vier Vorhaben: Grundstücksgeschäften (§ 47 Abs. 2 GBO), dem Halten von GmbH-Anteilen (§ 40 GmbHG), Namensaktien (§ 67 AktG) und der Teilnahme an einer Umwandlung (§ 3 UmwG). Wer keins davon plant, kann als nicht eingetragene GbR weiterarbeiten.

Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gibt es für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Zustände: die klassische, nirgends registrierte GbR — und die eGbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Diese Seite erklärt, wann Sie die Wahl haben und wann nicht. Für die schnelle Antwort gibt es unseren eGbR-Pflicht-Check mit 5 Ja/Nein-Fragen.
Der Grundsatz: Eintragung ist freiwillig
Das Gesetz formuliert die Anmeldung als Möglichkeit, nicht als Pflicht: Die Gesellschafter können ihre GbR zur Eintragung anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB). Eine Frist gibt es nicht, ein Bußgeld für Nicht-Eintragung ebenso wenig. Auch Bestands-GbRs mussten mit dem Inkrafttreten des MoPeG nichts unternehmen — die vielfach verbreitete Vorstellung einer allgemeinen Registrierungspflicht für alle GbRs ist falsch.
Die vier harten Auslöser: Wann führt kein Weg am Register vorbei?
Pflicht wird die Eintragung mittelbar — immer dann, wenn die GbR ein Recht erwerben oder halten will, für das ein anderes Register die Voreintragung verlangt:
- Grundstücke: Ein Recht soll für eine GbR nur dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO) — praktisch führt am Register kein Weg vorbei. Das betrifft Kauf, Verkauf und Belastung, etwa die Bestellung einer Grundschuld. Auch wer ein geerbtes oder schon vor 2024 gehaltenes Grundstück verkaufen will, braucht dafür zuerst die Eintragung.
- GmbH-Anteile: In die Gesellschafterliste einer GmbH wird eine GbR nur aufgenommen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Ohne eGbR-Status kann die GbR also weder GmbH-Anteile erwerben noch Veränderungen an bestehenden Anteilen eintragen lassen.
- Namensaktien: Für die Eintragung ins Aktienregister einer AG gilt dasselbe Prinzip (§ 67 Abs. 1 AktG).
- Umwandlungen: An Verschmelzungen, Spaltungen oder einem Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz kann nur die eingetragene GbR teilnehmen (§ 3 UmwG) — relevant etwa, wenn die GbR später in eine GmbH überführt werden soll.
Was löst die Pflicht NICHT aus?
Hier räumen wir mit zwei verbreiteten Irrtümern auf:
- Markenanmeldung: Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auch eine nicht eingetragene GbR als Markeninhaberin ein — verlangt dann Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters (DPMA-Merkblatt W 7731). Die oft wiederholte Aussage, für die Marke sei eine eGbR nötig, stimmt nicht.
- Das laufende Geschäft: Verträge schließen, Rechnungen stellen, ein Geschäftskonto führen — all das kann eine GbR weiterhin ohne Eintragung. Einzelne Banken oder Vertragspartner können die Eintragung allerdings freiwillig zur Bedingung machen; das ist dann deren Anforderung, keine gesetzliche.
Was ändert sich mit der Eintragung?
Aus der GbR wird die eGbR — mit sichtbaren und weniger sichtbaren Folgen:
- Namenszusatz: Die Gesellschaft führt den Zusatz „eGbR" oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 707a BGB).
- Publizität: Name, Sitz, Gesellschafter und Vertretungsbefugnis sind über das Registerportal für jedermann einsehbar — was beim Grundstückskauf Vertrauen schafft, bedeutet zugleich weniger Anonymität. Was genau im Auszug steht, zeigt der Ratgeber Gesellschaftsregisterauszug.
- Transparenzregister: Als eingetragene Personengesellschaft muss die eGbR ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden (§ 20 Abs. 1 GwG) — eine Folgepflicht, die bei der Entscheidung oft übersehen wird.
- Kein Weg zurück: Die Eintragung ist auf Dauer angelegt; nach der Eintragung findet eine Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften statt (§ 707a Abs. 4 BGB) — ein einfaches Austragen bei fortbestehender Gesellschaft gibt es nicht. Deshalb lohnt die Prüfung vor der Anmeldung.
Wie die Anmeldung praktisch abläuft und was sie kostet, steht im Ratgeber GbR ins Gesellschaftsregister eintragen.
Lohnt sich die freiwillige Eintragung?
Auch ohne harten Auslöser kann die Eintragung sinnvoll sein: Sie macht die Vertretungsverhältnisse amtlich nachvollziehbar (hilfreich bei Banken und größeren Auftraggebern), sichert den Namen der Gesellschaft und erspart späteren Zeitdruck, wenn doch ein Grundstücks- oder Beteiligungsgeschäft ansteht — die Eintragung dauert schließlich ihre Zeit. Dagegen sprechen die Kosten für Notar und Gericht sowie die Transparenzregister-Folgepflicht. Wer es konkret durchspielen will: unser 5-Fragen-Check liefert die Einordnung in zwei Minuten.
Häufige Fragen zu GbR und eGbR
Muss ich meine bestehende GbR ins Gesellschaftsregister eintragen?
Nein. Für bestehende GbRs gibt es keine allgemeine Eintragungspflicht und keine Frist — die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist freiwillig (§ 707 Abs. 1 BGB). Handeln müssen Sie erst, wenn ein Vorhaben die Voreintragung verlangt: Grundstücksgeschäfte, GmbH-Anteile, Namensaktien oder eine Umwandlung.
Was ist der Unterschied zwischen GbR und eGbR?
Die eGbR ist dieselbe Rechtsform — eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts —, aber im Gesellschaftsregister eingetragen. Sie führt den Namenszusatz "eGbR", ihre Gesellschafter und Vertretungsverhältnisse sind öffentlich einsehbar, und sie kann Grundstücke und Beteiligungen erwerben, die der nicht eingetragenen GbR verwehrt sind.
Kann eine GbR ohne Eintragung ein Grundstück verkaufen?
Praktisch nein. Seit dem 1. Januar 2024 soll ein Recht für eine GbR nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO) — das gilt auch für den Verkauf von Grundstücken, die die GbR schon lange besitzt. Der Notartermin für den Verkauf setzt deshalb die eGbR-Eintragung voraus.
Bis wann muss eine GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen werden?
Es gibt keine Frist. Das Gesellschaftsregister existiert seit dem 1. Januar 2024 (MoPeG), die Eintragung ist dauerhaft freiwillig. Praktisch entsteht Zeitdruck nur durch eigene Vorhaben — etwa wenn ein Grundstücksgeschäft ansteht und das Grundbuchamt die Voreintragung verlangt.
Welche Nachteile hat die eGbR-Eintragung?
Drei Punkte sollte man kennen: Die Eintragung kostet Notar- und Gerichtsgebühren; die Gesellschafter werden über das Registerportal öffentlich sichtbar; und als eingetragene Personengesellschaft muss die eGbR ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden (§ 20 Abs. 1 GwG). Ein Zurück zur nicht eingetragenen GbR gibt es praktisch nicht.
Braucht eine GbR für die Markenanmeldung eine Registereintragung?
Nein. Das DPMA akzeptiert auch eine nicht eingetragene GbR als Markeninhaberin, wenn Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters angegeben werden (Merkblatt W 7731). Die Markenanmeldung gehört nicht zu den Vorhaben, die eine eGbR-Eintragung voraussetzen.
Gilt die Eintragungspflicht auch für Schweizer Gesellschafter einer deutschen GbR?
Die Regeln knüpfen an die Gesellschaft an, nicht an die Nationalität der Gesellschafter: Auch eine GbR mit Schweizer Beteiligten wird nur dann eintragungspflichtig, wenn sie Grundstücke, GmbH-Anteile oder Namensaktien in Deutschland erwerben will oder an einer Umwandlung teilnimmt. Für die Anmeldung gelten dieselben notariellen Anforderungen.
Registerauszug benötigt?
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Quellen
- § 707 BGB — Anmeldung zum Gesellschaftsregister — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 18.07.2026
- § 707a BGB — Inhalt und Wirkungen der Eintragung (Namenszusatz eGbR) — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 18.07.2026
- § 47 GBO — Eintragung bei mehreren Berechtigten / GbR — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 10.07.2026
- § 40 GmbHG — Liste der Gesellschafter — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 10.07.2026
- § 67 AktG — Eintragung im Aktienregister — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 10.07.2026
- § 3 UmwG — Verschmelzungsfähige Rechtsträger — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 10.07.2026
- § 20 GwG — Transparenzpflichten — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 10.07.2026
- DPMA, Merkblatt für Markenanmelder W 7731 — Angaben zur GbR als Anmelderin — abgerufen am 10.07.2026