GbR ins Gesellschaftsregister eintragen: Notar, Ablauf, Kosten
Eine GbR wird über einen Notar ins Gesellschaftsregister eingetragen: Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht am Sitz der Gesellschaft eingereicht werden (§ 707 BGB in Verbindung mit § 12 HGB). Das Registergericht berechnet für die Ersteintragung 150 Euro (bis drei Gesellschafter) plus 50 Euro Bereitstellungsgebühr; dazu kommen die Notarkosten — bei zwei Gesellschaftern rund 78 Euro netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Ob Ihre GbR überhaupt eingetragen werden muss, klärt die Seite GbR oder eGbR: Wann ist die Eintragung Pflicht? — hier geht es um das Wie: Ablauf, Unterlagen und Kosten.
Der Ablauf in vier Schritten
- Angaben zusammenstellen: Die Anmeldung muss enthalten (§ 707 Abs. 2 BGB): Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft (in einem EU-Mitgliedstaat); zu jedem Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (bei beteiligten Gesellschaften: Firma, Rechtsform, Sitz, Register und Registernummer); die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; und die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
- Notartermin: Der Notar entwirft die Registeranmeldung und beglaubigt die Unterschriften aller anmeldenden Gesellschafter. Seit einigen Jahren geht das auch online: Die öffentliche Beglaubigung per Videokommunikation ist für Registeranmeldungen ausdrücklich zulässig (§ 12 Abs. 1 HGB, § 40a BeurkG).
- Einreichung und Eintragung: Der Notar reicht die Anmeldung elektronisch beim Registergericht am Sitz der Gesellschaft ein. Das Gericht prüft und trägt die Gesellschaft ein — ab dann führt sie den Namenszusatz „eGbR" oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 707a Abs. 2 BGB).
- Folgepflicht Transparenzregister: Als eingetragene Personengesellschaft muss die eGbR ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich dem Transparenzregister mitteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Diesen Schritt erledigen die Gesellschafter selbst — er wird nach der Registereintragung gern vergessen.
Was kostet die Eintragung als eGbR?
Wie lange dauert die Eintragung?
Eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung gibt es nicht; die Dauer hängt vom jeweiligen Registergericht und der Vollständigkeit der Anmeldung ab. Wer die Eintragung für ein konkretes Vorhaben braucht — etwa einen Grundstückskauf —, sollte sie deshalb früh anstoßen: Der Notartermin für das Hauptgeschäft setzt die abgeschlossene eGbR-Eintragung voraus.
Womit Sie nach der Eintragung leben
- Namenszusatz: „eGbR" gehört ab sofort in den Namen — auf Verträgen, Rechnungen, dem Geschäftskonto. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss der Name zusätzlich die Haftungsbeschränkung kennzeichnen (§ 707a Abs. 2 BGB).
- Öffentlichkeit: Gesellschafter und Vertretungsbefugnis sind über das Registerportal einsehbar — was genau, zeigt der Ratgeber Gesellschaftsregisterauszug.
- Dauerhaftigkeit: Ein einfaches Zurück zur nicht eingetragenen GbR gibt es nicht — nach der Eintragung ist eine Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich, also regulär über Auflösung und Liquidation (§ 707a Abs. 4 BGB).
Häufige Fragen zur eGbR-Eintragung
Kann ich meine GbR ohne Notar ins Gesellschaftsregister eintragen lassen?
Nein. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden (§ 707b BGB in Verbindung mit § 12 HGB) — die Beglaubigung der Unterschriften übernimmt ein Notar. Möglich ist inzwischen auch die Online-Beglaubigung per Videokommunikation nach § 40a BeurkG.
Was kostet die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister?
Das Registergericht berechnet für die Ersteintragung 150 Euro bei bis zu drei Gesellschaftern (je 60 Euro für jeden weiteren) plus ein Drittel Bereitstellungsgebühr, also 50 Euro. Dazu kommen Notarkosten: aus dem gesetzlichen Geschäftswert von 45.000 Euro bei zwei Gesellschaftern ergibt sich eine 0,5-Gebühr von 77,50 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Insgesamt sollte eine Zwei-Personen-GbR mit rund 300 Euro rechnen.
Welche Angaben braucht die Anmeldung zum Gesellschaftsregister?
Nach § 707 Abs. 2 BGB: Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft; zu jedem Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (bei beteiligten Gesellschaften Firma, Rechtsform, Sitz und Registernummer); die Vertretungsbefugnis; und die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Geht die eGbR-Eintragung auch online?
Der Notartermin kann online stattfinden: Für Anmeldungen zum Gesellschaftsregister ist die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation zulässig (§ 12 Abs. 1 HGB, § 40a BeurkG). Die Einreichung beim Registergericht erfolgt ohnehin elektronisch durch den Notar.
Muss die eGbR nach der Eintragung noch etwas melden?
Ja. Als eingetragene Personengesellschaft muss die eGbR ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich dem Transparenzregister mitteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Diese Meldung läuft getrennt von der Registereintragung und wird häufig übersehen — sie gehört direkt auf die To-do-Liste nach dem Notartermin.
Kann die eGbR-Eintragung rückgängig gemacht werden?
Ein einfaches Austragen bei fortbestehender Gesellschaft sieht das Gesetz nicht vor: Nach der Eintragung findet eine Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften statt (§ 707a Abs. 4 BGB) — praktisch also über Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. Die Entscheidung für die Eintragung ist deshalb auf Dauer angelegt.
Bei welchem Gericht wird die GbR eingetragen?
Zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 707 Abs. 1 BGB). Die Anmeldung dorthin übernimmt der Notar auf elektronischem Weg; die eingetragene Gesellschaft ist anschließend über das gemeinsame Registerportal der Länder auffindbar.
Registerauszug benötigt?
Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste & Co. besorgen wir zum Festpreis — geprüft und als PDF per E-Mail.
Ablauf: Firma nennen → wir besorgen und prüfen → PDF per E-Mail.
Quellen
- § 707 BGB — Anmeldung zum Gesellschaftsregister (Zuständigkeit, Anmeldeinhalt) — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 18.07.2026
- § 707a BGB — Inhalt und Wirkungen der Eintragung (Namenszusatz, Löschung) und § 707b BGB — anwendbare HGB-Vorschriften — amtliche Gesetzestexte — abgerufen am 18.07.2026
- § 12 HGB — Anmeldungen zur Eintragung (öffentlich beglaubigte Form, Videokommunikation) — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 18.07.2026
- Gebührenverzeichnis zur Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV), Nrn. 1101, 1102, 6000 — Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Gesellschaftsregister — amtlicher Verordnungstext — abgerufen am 18.07.2026
- § 105 GNotKG (Geschäftswert von Registeranmeldungen), Kostenverzeichnis Nr. 21201 und Gebührentabelle B — amtliche Gesetzestexte des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 18.07.2026
- § 20 GwG — Transparenzpflichten eingetragener Personengesellschaften — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz — abgerufen am 18.07.2026