Der Gesellschaftsregisterauszug: Inhalt, Abruf, Verwendung

Der Gesellschaftsregisterauszug ist das amtliche Dokument zur eGbR — er zeigt Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, ihre Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis. Abrufbar ist er über das gemeinsame Registerportal der Länder (handelsregister.de), auf dem neben dem Handelsregister auch das Gesellschaftsregister geführt wird; der Abruf ist dort kostenlos.

Zwei Hände halten ein frisch gedrucktes Dokument über einem hellen Schreibtisch, im Hintergrund Laptop und Gesprächspartner

Das Gesellschaftsregister existiert seit dem 1. Januar 2024 und ist das Register der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Wer mit einer eGbR Geschäfte macht — oder selbst eine führt —, braucht früher oder später den Auszug daraus. Hier steht, was drin ist und wie Sie ihn bekommen.

Was steht im Gesellschaftsregisterauszug?

Der Inhalt spiegelt die Angaben, die bei der Anmeldung einzureichen sind (§ 707 Abs. 2 BGB):

  • Name der Gesellschaft mit dem Zusatz „eGbR" oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts",
  • Sitz und Anschrift der Gesellschaft,
  • alle Gesellschafter — bei natürlichen Personen mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort; bei beteiligten Gesellschaften mit Firma, Rechtsform, Sitz und Registernummer,
  • die Vertretungsbefugnis: wer die Gesellschaft allein oder gemeinsam vertreten darf — für Vertragspartner der wichtigste Teil,
  • Registergericht und Registernummer der eGbR selbst.

Damit beantwortet der Auszug die zwei Fragen, an denen Geschäfte mit einer GbR früher oft hingen: Wer gehört dazu, und wer darf unterschreiben?

Wie rufen Sie den Auszug ab?

Der Weg ist derselbe wie beim Handelsregisterauszug — ausführlich beschrieben in der Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Selbstabruf.

Wofür wird der Gesellschaftsregisterauszug verlangt?

  • Grundstücksgeschäfte: Grundbuchamt und Notar prüfen am Auszug, dass die eGbR eingetragen ist und wer sie vertritt — ohne Registereintragung soll für eine GbR kein Recht ins Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO).
  • Beteiligungen: Für die Aufnahme in die Gesellschafterliste einer GmbH oder ins Aktienregister ist die Voreintragung nachzuweisen (§ 40 GmbHG, § 67 AktG).
  • Banken und Geschäftspartner: Kontoeröffnung, Kreditvergabe, größere Verträge — überall dort, wo bisher der Gesellschaftsvertrag kursierte, genügt jetzt oft der Auszug als neutraler Nachweis der Vertretungsverhältnisse.

Gesellschaftsregister- und Handelsregisterauszug: der Unterschied

Beide Register führen dieselben Registergerichte, beide laufen über dasselbe Portal — aber sie erfassen verschiedene Rechtsformen: Im Handelsregister stehen Kaufleute und Handelsgesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG), im Gesellschaftsregister ausschließlich die eGbR. Eine Gesellschaft kann nur in einem der beiden stehen; bei der Anmeldung versichern die Gesellschafter ausdrücklich, dass keine Eintragung im Handels- oder Partnerschaftsregister besteht (§ 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Was der Handelsregisterauszug enthält, erklärt der Handelsregister-Ratgeber; wann eine GbR überhaupt eingetragen sein muss, die Seite GbR oder eGbR. In fünf Ja/Nein-Fragen beantwortet das auch der kostenlose eGbR-Pflicht-Check, und wie die Eintragung praktisch abläuft, steht in GbR ins Gesellschaftsregister eintragen.

Alles zur eGbR und zum Gesellschaftsregister

Häufige Fragen zum Gesellschaftsregisterauszug

Was ist ein Gesellschaftsregisterauszug?

Der Gesellschaftsregisterauszug ist das amtliche Registerdokument zur eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Er zeigt Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, alle Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis sowie Registergericht und Registernummer — und dient damit als Nachweis, wer zur Gesellschaft gehört und wer sie vertreten darf.

Wo bekomme ich einen Gesellschaftsregisterauszug?

Über das gemeinsame Registerportal der Länder auf handelsregister.de — dort werden neben den Handelsregistern auch die Gesellschaftsregister aller Bundesländer geführt. Die Suche funktioniert per Schlagwort, in der Erweiterten Suche lässt sich gezielt nach der Registerart GsR filtern; der Abruf als PDF ist kostenlos.

Was kostet ein Gesellschaftsregisterauszug?

Der elektronische Abruf über das Registerportal handelsregister.de ist kostenfrei — wie bei allen Registerdokumenten dort seit dem 1. August 2022. Kosten entstehen erst bei der Eintragung selbst (Gerichts- und Notargebühren) oder wenn ein amtlich beglaubigter Ausdruck vom Registergericht benötigt wird.

Hat jede GbR einen Gesellschaftsregisterauszug?

Nein. Einen Auszug gibt es nur für die eGbR, also die freiwillig oder anlassbezogen ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR. Die nicht eingetragene GbR taucht in keinem Register auf — für sie lässt sich auch kein Auszug abrufen; als Nachweis dient dort weiterhin der Gesellschaftsvertrag.

Steht die eGbR auch im Handelsregister?

Nein. Die eGbR steht ausschließlich im Gesellschaftsregister; bei der Anmeldung versichern die Gesellschafter sogar ausdrücklich, dass keine Eintragung im Handels- oder Partnerschaftsregister besteht (§ 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Handelsgesellschaften wie OHG, KG oder GmbH stehen umgekehrt nie im Gesellschaftsregister.

Wann verlangt der Notar einen Gesellschaftsregisterauszug?

Vor allem bei Grundstücksgeschäften einer GbR: Ein Recht soll für die Gesellschaft nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO). Der Notar prüft am aktuellen Auszug die Eintragung und die Vertretungsbefugnis der handelnden Gesellschafter.

Wie aktuell muss ein Gesellschaftsregisterauszug sein?

Eine gesetzliche Altersgrenze gibt es nicht — Banken, Notare und Behörden setzen ihre eigenen Anforderungen, verbreitet sind wenige Wochen bis etwa drei Monate. Da der Abruf über das Registerportal kostenlos ist, empfiehlt es sich, den Auszug kurz vor der Verwendung frisch abzurufen.

Handelsregisterauszug benötigt?

Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste & Co. besorgen wir zum Festpreis — geprüft und als PDF per E-Mail.

Ablauf: Firma nennen → wir besorgen und prüfen → PDF per E-Mail.

Quellen