OSS Nicht-EU-Regelung: die Umsatzsteuer-Registrierung für Unternehmen ohne EU-Sitz
Die Nicht-EU-Regelung des One-Stop-Shop (OSS) ist ein besonderes Umsatzsteuer-Verfahren nach § 18i UStG: Unternehmen ohne Sitz in der EU — etwa Schweizer Firmen —, die Dienstleistungen wie Software, Apps oder Online-Kurse an Privatkunden in der EU verkaufen, erklären die Umsatzsteuer aller 27 EU-Länder gesammelt bei einer einzigen Stelle. In Deutschland ist das das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Registerpilot hat dieses Verfahren nicht nur gelesen, sondern selbst durchlaufen: Die honeyflow GmbH (Kreuzlingen, Schweiz) hat die eigene OSS-Registrierung in Deutschland Schritt für Schritt absolviert — vom Zugangsantrag bis zum Portal-Login. Diese Seiten geben genau diesen Weg weiter.
Wen betrifft die Nicht-EU-Regelung überhaupt?
Betroffen sind Unternehmen, auf die beides zutrifft:
- Kein Sitz und keine Niederlassung in der EU — zum Beispiel Firmen aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA.
- Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU — typischerweise digitale Leistungen wie Software-Abos, E-Books, Online-Kurse, Streaming oder App-Verkäufe (B2C).
Für solche Leistungen schulden Anbieter die Umsatzsteuer im Land des Kunden. Ohne OSS hieße das: bis zu 27 einzelne Steuer-Registrierungen. Mit der Nicht-EU-Regelung reicht eine einzige — eine Quartalsmeldung, eine Zahlung, fertig.
Sitz in der EU (auch Deutschland)? Dann gilt die Nicht-EU-Regelung nicht: Für EU-Unternehmen gibt es die EU-Regelung (§ 18j UStG) über die Steuerbehörde des eigenen Landes. Reine B2B-Verkäufe an Firmenkunden laufen ebenfalls nicht über den OSS.
Wie läuft die OSS-Registrierung ab? Die fünf Phasen
Der Weg ist gut machbar, aber verstreut dokumentiert. So sieht er im Überblick aus:
| Phase | Was passiert | Wo |
|---|---|---|
| 1. BOP-Zugang | Zugangsantrag (Formular 010151) an das BZSt senden | E-Mail/Post an das BZSt |
| 2. Zugangsdaten | BZSt-Nummer + Geheimniswert kommen; Benutzerkonto und Zertifikat erstellen | BZSt-Online-Portal (BOP) |
| 3. Registrierungsanzeige | Die eigentliche OSS-Anmeldung ausfüllen | im BOP |
| 4. Verkauf einrichten | Zahlungsanbieter/Shop auf OSS-Besteuerung einstellen | z. B. Stripe Tax |
| 5. Laufender Betrieb | Quartalserklärung abgeben und Steuer überweisen | im BOP |
Die Anleitung für Phase 1 und 2 steht ausführlich (und kostenlos) im Ratgeber BOP-Zugang beantragen.
Welche Fristen gelten im laufenden Betrieb?
Was kostet die OSS-Registrierung?
Die Registrierung beim BZSt selbst ist gebührenfrei — es fallen keine amtlichen Kosten an, weder für den Portal-Zugang noch für die Quartalsmeldungen. Aufwand entsteht trotzdem: Der Weg führt über einen Zugangsantrag in Papierlogik, ein Portal-Zertifikat und mehrere Wartezyklen, und er ist auf mehrere Behördenseiten verteilt.
Wer sich das Zusammensuchen sparen will: Unser OSS-Assistent erstellt den unterschriftsfertigen Zugangsantrag samt versandfertigem E-Mail-Entwurf und führt mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen durch die weiteren Phasen — zum Festpreis. Ausfüllen, unterschreiben und versenden bleibt dabei bewusst bei Ihnen: Wir liefern Werkzeug und Anleitung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur OSS Nicht-EU-Regelung
Was ist die OSS Nicht-EU-Regelung?
Die Nicht-EU-Regelung des One-Stop-Shop (OSS) ist ein besonderes Umsatzsteuer-Verfahren nach § 18i UStG: Unternehmen ohne Sitz in der EU erklären die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen an EU-Privatkunden gesammelt bei einer einzigen Anlaufstelle — in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) — statt sich in jedem EU-Land einzeln zu registrieren.
Ab welchem Umsatz muss ein Schweizer Unternehmen EU-Umsatzsteuer zahlen?
Für Unternehmen ohne EU-Sitz gilt bei digitalen Leistungen an EU-Privatkunden die Umsatzsteuerpflicht im Land des Kunden grundsätzlich ab dem ersten Euro Umsatz. Die bekannte 10.000-Euro-Schwelle gilt nur für Anbieter mit Sitz in der EU.
Kostet die OSS-Registrierung beim BZSt etwas?
Nein. Die Registrierung für die OSS Nicht-EU-Regelung beim Bundeszentralamt für Steuern ist gebührenfrei — vom Zugangsantrag über das Portal-Zertifikat bis zur Quartalserklärung fallen keine amtlichen Gebühren an.
Muss ich Deutschland als OSS-Land wählen?
Nein. Unternehmen ohne EU-Sitz können sich den EU-Mitgliedstaat für ihre OSS-Registrierung aussuchen. Deutschland ist für Firmen aus dem deutschsprachigen Raum die naheliegende Wahl: deutschsprachiges Verfahren, eine zentrale Behörde (BZSt), eine Registrierung für alle 27 EU-Länder.
Wann muss die OSS-Quartalserklärung abgegeben werden?
Die OSS-Erklärung ist jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende abzugeben und die Steuer zu zahlen: bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Auch ohne Umsatz ist eine Nullmeldung abzugeben.
Welche Leistungen werden über die Nicht-EU-Regelung gemeldet?
Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU, deren Umsatzsteuer im Kundenland anfällt — in der Praxis vor allem digitale Leistungen wie Software, Apps, Online-Kurse und Downloads. Warenverkäufe fallen nicht unter die Nicht-EU-Regelung; für sie gibt es eigene OSS-Verfahren.
Brauche ich für die OSS-Registrierung eine deutsche Steuernummer?
Nein. Die Nicht-EU-Regelung richtet sich gerade an Unternehmen ohne deutsche Steuernummer: Der Zugang zum BZSt-Online-Portal läuft über einen eigenen Zugangsantrag (Formular 010151), mit dem das BZSt eine BZSt-Nummer zuteilt.
Wie lange dauert die OSS-Registrierung insgesamt?
Der Weg besteht aus mehreren Schritten mit Wartezeiten: Zugangsantrag, Zuteilung der Zugangsdaten (erfahrungsgemäß einige Werktage bis wenige Wochen), Konto- und Zertifikatserstellung, dann die Registrierungsanzeige. Wer Umsätze plant, startet deshalb am besten deutlich vor dem ersten Verkauf.
Erspart mir der OSS die Registrierung in anderen EU-Ländern?
Für die gemeldeten Dienstleistungen an EU-Privatkunden: ja. Statt bis zu 27 einzelner Registrierungen genügt eine Anlaufstelle — eine Quartalserklärung, eine Zahlung, verteilt wird die Steuer von dort an die Kundenländer. Für andere Umsatzarten können daneben eigene Pflichten bestehen; das klärt die Steuerberatung.
Alle Ratgeber zur OSS-Registrierung
- BZSt-Online-Portal: Zugang beantragen ohne deutsche Steuernummer (Formular 010151)
- OSS-Assistent: BOP-Zugangsantrag ausfüllen, unterschreiben, versandfertig
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über das OSS-Verfahren und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und wie das Verfahren auf Ihren Einzelfall passt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Quellen
- BZSt — One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung (Überblick und Zuständigkeit) — abgerufen am 11.07.2026
- § 18i UStG — Besonderes Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer — amtlicher Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz (gesetze-im-internet.de) — abgerufen am 11.07.2026