Einsicht ins Transparenzregister: den Auszug selbst abrufen

Ihren Transparenzregisterauszug können Sie selbst besorgen: Auf dem amtlichen Portal transparenzregister.de registrieren Sie sich kostenlos, legitimieren sich für Ihre Firma und beantragen den Auszug: die amtliche Gebühr beträgt 1,65 € je abgerufenem Dokument (Stand 10/2026). Anders als beim Handelsregister ist der Zugang beschränkt: Fremde Unternehmen einzusehen verlangt ein berechtigtes Interesse (§ 23 GwG).

Hände tippen auf einem Laptop mit unscharfer Anmeldeseite, daneben Notizblock und Kaffeetasse

Das ist unsere Ehrlichkeitsseite fürs Transparenzregister: Sie brauchen keinen Dienstleister, um an Ihren Auszug zu kommen. Was Sie brauchen, ist ein Portal-Konto, eine Legitimation und etwas Geduld. Genau diesen Aufwand nehmen wir Ihnen andernfalls ab.

Schritt für Schritt zum Eigenauszug

  1. Konto anlegen: Auf transparenzregister.de ein Nutzerkonto mit E-Mail-Adresse und Passwort erstellen, kostenlos. Der Aktivierungslink gilt 24 Stunden. Konten sind personengebunden: Sammelkonten für eine Firma gibt es nicht, das Konto gehört zu der Person, die es anlegt.
  2. Konto für die Firma freischalten: Unter "Funktionen des Nutzerkontos erweitern" die "Einsichtnahme mit berechtigtem Interesse" wählen und zwei Nachweise hochladen: einen aktuellen Handelsregisterauszug der eigenen Firma (alternativ die LEI-Nummer) und ein von einer vertretungsberechtigten Person unterschriebenes Schreiben, dass der Kontoinhaber mit seiner E-Mail-Adresse das Konto für die Firma führen darf. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, die so im Handelsregister stehen, brauchen das Schreiben nicht.
  3. Auszug beantragen: Firma suchen, Anlass "Selbstauskunft" und Zeitraum "Aktueller Registerauszug" wählen. Geschäftsführer bestätigen ihre Stellung per Haken; alle anderen laden ein aktuelles Selbstauskunftsschreiben der Firma hoch (Muster stellt das Register bereit). Das Schreiben gilt nur für diesen einen Antrag und lässt sich nicht im Konto hinterlegen.
  4. Prüfung abwarten: Die registerführende Stelle prüft Angaben und Nachweise erst mit dem ersten Antrag und meldet sich bei Rückfragen. Die Stattgabe kommt per E-Mail.
  5. Kaufen und herunterladen: Das Dokument in den Dokumentenkorb legen, per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift bezahlen (1,65 € je Dokument), dann als PDF laden. Wichtig: Der Download ist nur einmal und nur 5 Tage lang möglich, die Datei also sofort sichern. Die Rechnung liegt ausschließlich im Nutzerkonto, als E-Rechnung im ZUGFeRD-Format; per Post oder E-Mail verschickt das Register keine Rechnungen. Postalische Ausdrucke der registerführenden Stelle kosten 7,50 € zusätzlich.

Die Selbstauskunft: Schreiben, Muster, Dauer

Selbstauskunft heißt beim Transparenzregister die Einsicht in die eigenen Daten der Firma. Wer als Geschäftsführer im Handelsregister steht, bestätigt seine Stellung beim Antrag per Haken. Alle anderen (Mitarbeitende, Steuerberater, Dienstleister wie wir) laden je Antrag ein aktuelles Schreiben der Firma hoch: unterschrieben von einer vertretungsberechtigten Person, mit Name und E-Mail-Adresse des Nutzerkontos, über das der Antrag läuft. Das Register stellt dafür ein Muster im Hilfe-Center bereit. Das Schreiben gilt nur für diesen einen Antrag und lässt sich nicht im Konto hinterlegen; beim nächsten Auszug braucht es ein neues. Eine feste Bearbeitungsdauer nennt das Register nicht: Die Prüfung von Konto und Nachweisen fällt beim ersten Antrag an, die Freigabe kommt per E-Mail, danach ist der Auszug fünf Tage lang einmal herunterladbar. Die Gebühr bleibt 1,65 € je Dokument, das Schreiben selbst kostet nichts.

Einsichtnahme in fremde Unternehmen: das berechtigte Interesse

Das Transparenzregister ist bewusst kein offenes Register. Einsicht erhalten (§ 23 GwG):

  • Behörden und Gerichte für ihre gesetzlichen Aufgaben,
  • GwG-Verpflichtete (etwa Banken, Notare) zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten,
  • Mitglieder der Öffentlichkeit nur mit berechtigtem Interesse, und dann in reduziertem Umfang: sichtbar sind Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeiten, nicht die volle Anschrift.

Praktisch heißt das: Für den Blick auf die eigene Gesellschaft ist der Weg klar; wer Auszüge über fremde Gesellschaften braucht, sollte den Anlass sauber begründen können, oder ist als Bank/Notar ohnehin privilegiert. Wofür Auszüge überhaupt verlangt werden: Wann wird der Auszug verlangt?

Wann lohnt der Selbstabruf und wann wir?

  • Selbst abrufen lohnt, wenn Sie Zeit haben und der Vorgang einmalig ist: Die Gebühren sind gering, das Portal ist das amtliche Original.
  • Uns beauftragen lohnt, wenn es schnell gehen muss, Sie sich die Registrierungs- und Legitimationsschleife sparen wollen oder regelmäßig aktuelle Auszüge brauchen (Bank-Reviews, Fördermittel). Details auf der Bestellseite: Transparenzregisterauszug bestellen.

Und zur Sicherheit: Briefe, die Geld für eine "Registrierung" verlangen, kommen nicht vom Register: Fake-Rechnungen erkennen.

Häufige Fragen zum Selbstabruf

Wie kann ich meinen Transparenzregisterauszug kostenlos abrufen?

Ganz kostenlos ist der Abruf nicht: Die Registrierung auf dem amtlichen Portal transparenzregister.de ist kostenlos, für die Einsichtnahme fällt aber eine amtliche Gebühr von 1,65 € je abgerufenem Dokument an (Stand 10/2026). Einen gebührenfreien Abrufweg wie beim Handelsregister gibt es beim Transparenzregister nicht.

Wo bekomme ich einen Transparenzregisterauszug her?

Ausschließlich über das amtliche Portal transparenzregister.de, betrieben von der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH), oder über einen Dienstleister, der den Abruf dort für Sie übernimmt. Andere Websites, die "Eintragungen ins Transparenzregister" verkaufen, sind nicht das Register.

Was ist ein berechtigtes Interesse beim Transparenzregister?

Mitglieder der Öffentlichkeit erhalten Einsicht in das Transparenzregister nur, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Information nachweisen (§ 23 GwG). Seit der Neuregelung nach dem EuGH-Urteil von 2022 ist der freie Jedermann-Zugang entfallen. Behörden und GwG-Verpflichtete wie Banken sind von diesem Nachweis ausgenommen.

Wie lange dauert der Selbstabruf aus dem Transparenzregister?

Eine feste Frist nennt das Register nicht. Angaben und Nachweise werden erst mit dem ersten Antrag geprüft, bei Rückfragen meldet sich die registerführende Stelle per E-Mail. Die Zeit kostet also der Weg dorthin: Registrierung, Nachweise und Prüfung. Wer den Auszug kurzfristig für Bank oder Notar braucht, sollte Vorlauf einplanen.

Wie sieht ein Transparenzregisterauszug aus?

Der Auszug ist eine PDF-Datei mit den eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten, einem Prüfvermerk, einer Referenznummer für diesen Auszug und der EKRN, der dauerhaften Nummer der Firma im Transparenzregister (sie beginnt mit DE und hat 12 Ziffern). Bei einer Selbstauskunft mit berechtigtem Interesse enthält er nur Monat und Jahr der Geburt sowie das Wohnsitzland der Berechtigten, nicht den vollen Geburtstag und nicht den Wohnort. Banken und Notare erhalten als Verpflichtete den vollständigen Datensatz, wenn sie selbst Einsicht nehmen.

Zeigt der Auszug immer den aktuellen Stand?

Der Auszug zeigt die Registerlage an dem Tag, an dem das Register dem Antrag stattgegeben hat; dieses Datum steht als "Tag der Erstellung" darauf. Wer ein bereits bewilligtes Dokument später erneut kauft oder lädt, bekommt denselben alten Stand. Für den aktuellen Stand braucht es einen neuen Antrag.

Ist der elektronische Transparenzregisterauszug für die Bank ausreichend?

In der Regel ja: Banken fordern den Auszug zur Erfüllung ihrer GwG-Sorgfaltspflichten an und akzeptieren üblicherweise das elektronisch bereitgestellte PDF der registerführenden Stelle. Ob im Einzelfall ein postalischer Ausdruck (7,50 € Zusatzgebühr) verlangt wird, klärt man am besten direkt mit der anfordernden Stelle.

Lieber abgeben statt selbst registrieren?

Wir übernehmen Registrierung, Antrag und Abruf und liefern Ihren Transparenzregisterauszug geprüft als PDF per E-Mail, zum Festpreis.

Ablauf: Firma nennen und bezahlen → Schreiben unterschreiben → Auszug als PDF per E-Mail.

Quellen